Geldscheine und Münzen auf dem Tisch

Einkommen & Vermögen

Worum geht es hier:
Einkommen und Vermögen müssen vom Jobcenter berücksichtigt werden unter Anrechnung der Freibeträge.

Einkommen

Geld, dass Sie oder jemand aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft zusätzlich zu den Leistungen vom Jobcenter bekommen, müssen wir berücksichtigen. Das bedeutet, dass Sie uns dieses Einkommen schnellst möglich mitteilen müssen (z.B. unter jobcenter.digital). Darunter fallen z.B. Geld für eine Arbeit (z.B. Nebenjob), Lohn-Nachzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Arbeitslosen- oder Krankengeld, Steuererstattungen, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Rente, Kapital- und Zinserträge (z. B. Zinsen für Ihr Sparbuch) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Ihr Einkommen wird nicht vollständig angerechnet – es werden Freibeträge auf Einkommen abgezogen

Vermögen

Zum Vermögen gehören Geld, auf dem Konto oder in bar, sowie alle „Dinge, die sich zu Geld machen können“. Darunter fallen z.B.: Bargeld, Aktien; Bausparverträge, Lebensversicherungen, Immobilien, Schmuck, Auto, Schenkungen, Erbansprüche, etc.

Das Vermögen wird nicht vollständig angerechnet – bei der Berechnung werden Freibeträge auf Vermögen berücksichtigt.

Freibeträge auf Einkommen

Auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden einkommensabhängige Freibeträge gewährt, abhängig von der Höhe des erzielten Bruttoeinkommens.
Von Einnahmen können z.B. abgesetzt werden:

Auf das Einkommen entfallene Steuern
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z.B. Kfz-Haftpflicht)
Pauschale von 30 € pro Monat (z.B. für Versicherungen
Beiträge für Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente)

Freibeträge auf Vermögen

Mit der Einführung der Grundsicherung gelten auf Vermögen folgende altersabhängige Freibeträge:

  • Bis 30 Jahre: 5.000 Euro
  • Bis 40 Jahre: 10.000 Euro
  • Bis 50 Jahre: 12.500 Euro
  • Ab 50 Jahre: 20.000 Euro 

 

Einen besonderen Schutz genießt das durch das Altersvermögensgesetz geförderte Vermögen einer Riester-Rente. Geschützt sind neben den geförderten Beiträgen auch die daraus erzielten Erträge. Frei sind auch Betriebsrenten, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und eine Verfügung vor dem Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist.