Einkommen & Vermögen
Einkommen und Vermögen müssen vom Jobcenter berücksichtigt werden unter Anrechnung der Freibeträge.
Einkommen
Geld, dass Sie oder jemand aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft zusätzlich zu den Leistungen vom Jobcenter bekommen, müssen wir berücksichtigen. Das bedeutet, dass Sie uns dieses Einkommen schnellst möglich mitteilen müssen (z.B. unter jobcenter.digital). Darunter fallen z.B. Geld für eine Arbeit (z.B. Nebenjob), Lohn-Nachzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Arbeitslosen- oder Krankengeld, Steuererstattungen, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Rente, Kapital- und Zinserträge (z. B. Zinsen für Ihr Sparbuch) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Ihr Einkommen wird nicht vollständig angerechnet – es werden Freibeträge auf Einkommen abgezogen
Vermögen
Zum Vermögen gehören Geld, auf dem Konto oder in bar, sowie alle „Dinge, die sich zu Geld machen können“. Darunter fallen z.B.: Bargeld, Aktien; Bausparverträge, Lebensversicherungen, Immobilien, Schmuck, Auto, Schenkungen, Erbansprüche, etc.
Das Vermögen wird nicht vollständig angerechnet – bei der Berechnung werden Freibeträge auf Vermögen berücksichtigt.
Freibeträge auf Einkommen
Auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden einkommensabhängige Freibeträge gewährt, abhängig von der Höhe des erzielten Bruttoeinkommens.
Von Einnahmen können z.B. abgesetzt werden:
Auf das Einkommen entfallene Steuern | Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung |
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Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z.B. Kfz-Haftpflicht) | Pauschale von 30 € pro Monat (z.B. für Versicherungen |
Beiträge für Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente) |
Freibeträge auf Vermögen
Mit der Einführung des Bürgergeldes gilt eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate des Leistungsbezuges. In dieser Zeit wird das Vermögen nur berücksichtigt, wenn es 40.000€ bei dem Antragsteller*in übersteigt. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich jeder Betrag um 15.000€.
Nach der Karenzzeit beträgt der Freibetrag 15.000€ pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Einen besonderen Schutz genießt das durch das Altersvermögensgesetz geförderte Vermögen einer Riester-Rente. Geschützt sind neben den geförderten Beiträgen auch die daraus erzielten Erträge. Frei sind auch Betriebsrenten, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und eine Verfügung vor dem Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist.
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