Geldscheine und Münzen auf dem Tisch

Einkommen & Vermögen

Worum geht es hier:
Einkommen und Vermögen müssen vom Jobcenter berücksichtigt werden unter Anrechnung der Freibeträge.

Einkommen

Geld, dass Sie oder jemand aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft zusätzlich zu den Leistungen vom Jobcenter bekommen, müssen wir berücksichtigen. Das bedeutet, dass Sie uns dieses Einkommen schnellst möglich mitteilen müssen (z.B. unter jobcenter.digital). Darunter fallen z.B. Geld für eine Arbeit (z.B. Nebenjob), Lohn-Nachzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Arbeitslosen- oder Krankengeld, Steuererstattungen, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Rente, Kapital- und Zinserträge (z. B. Zinsen für Ihr Sparbuch) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Ihr Einkommen wird nicht vollständig angerechnet – es werden Freibeträge auf Einkommen abgezogen

Vermögen

Zum Vermögen gehören Geld, auf dem Konto oder in bar, sowie alle „Dinge, die sich zu Geld machen können“. Darunter fallen z.B.: Bargeld, Aktien; Bausparverträge, Lebensversicherungen, Immobilien, Schmuck, Auto, Schenkungen, Erbansprüche, etc.

Das Vermögen wird nicht vollständig angerechnet – bei der Berechnung werden Freibeträge auf Vermögen berücksichtigt.

Freibeträge auf Einkommen

Auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden einkommensabhängige Freibeträge gewährt, abhängig von der Höhe des erzielten Bruttoeinkommens.
Von Einnahmen können z.B. abgesetzt werden:

Auf das Einkommen entfallene Steuern
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z.B. Kfz-Haftpflicht)
Pauschale von 30 € pro Monat (z.B. für Versicherungen
Beiträge für Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente)

Freibeträge auf Vermögen

Mit der Einführung des Bürgergeldes gilt eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate des Leistungsbezuges. In dieser Zeit wird das Vermögen nur berücksichtigt, wenn es 40.000€ bei dem Antragsteller*in übersteigt. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich jeder Betrag um 15.000€.
Nach der Karenzzeit beträgt der Freibetrag 15.000€ pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Einen besonderen Schutz genießt das durch das Altersvermögensgesetz geförderte Vermögen einer Riester-Rente. Geschützt sind neben den geförderten Beiträgen auch die daraus erzielten Erträge. Frei sind auch Betriebsrenten, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und eine Verfügung vor dem Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist.

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