Vermittlung in Arbeit
- Vermittlung in Arbeit hat Vorrang: Wenn eine Arbeit verfügbar und zumutbar ist, müssen Kundinnen und Kunden diese annehmen. Andernfalls können Leistungen gemindert werden. Das Ziel ist nach wie vor, Menschen dauerhaft in Arbeit zu vermitteln.
- Langzeitarbeitslose: Für Langzeitarbeitslose können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Zuschuss zum Lohn erhalten. Bislang war der Zuschuss an die Dauer der Arbeitslosigkeit geknüpft, nun entscheidet die Dauer des Leistungsbezugs.
- Erziehende: Erziehende werden frühzeitig in die Beratung und Vermittlung einbezogen. Das ist bereits ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes möglich, sofern die Kinderbetreuung gesichert ist. Ab dann gilt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an Integrations- und Sprachkursen als zumutbar.
- Unterstützung für Gesundheit und Reha: Gesundheitliche Einschränkungen werden bei der der Beratung und Vermittlung in Arbeit stärker berücksichtigt.
Rechte und Pflichten
- Minderungen: Bei Pflichtverletzungen kann das Jobcenter den Regelbedarf direkt um 30 Prozent für 3 Monate kürzen.
- Termine beim Jobcenter: Leistungsberechtigte müssen Einladungen zu Terminen wahrnehmen. Ab dem zweiten grundlos verpassten Termin kann das Jobcenter den Regelbedarf um 30 Prozent für einen Monat kürzen. Wenn ohne Grund drei aufeinanderfolgende Termine nicht wahrgenommen werden, kann der Leistungsanspruch vollständig entfallen.
- Änderungen beim Kooperationsplan: Der Kooperationsplan enthält konkrete Angebote für Beratung, Unterstützung und Vermittlung in Arbeit. Leistungsberechtigte Personen müssen sich an den Kooperationsplan halten. Das Schlichtungsverfahren für Kooperationspläne gibt es zukünftig nicht mehr.
Finanzielle Unterstützung
- Vermögen: Die Karenzzeit wird abgeschafft. Die Höhe des Schonvermögens hängt nun vom Lebensalter ab. Vermögensgegenstände wie ein angemessenes Auto werden nach wie vor nicht als Vermögen berücksichtigt.
- Kosten der Unterkunft: Die Wohnkosten erhalten eine Obergrenze. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird bis zum Eineinhalbfachen der ortsüblichen Angemessenheitsgrenze gezahlt. Von dieser Obergrenze können Ausnahmen gemacht werden, etwa für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern.
Wenn Sie bereits Bürgergeld erhalten
Wenn Sie bereits Kundin oder Kunde des Jobcenters sind und derzeit Bürgergeld erhalten:
- Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.
- Sie behalten Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner beim Jobcenter.
- Ihre Maßnahmen, wie zum Beispiel Weiterbildungen, laufen wie gewohnt weiter.
Wichtig:Wichtig: Endet Ihr laufender Bewilligungszeitraum, müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
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